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Die Regelung aus dem Sommersemester 2020 zur Nicht-Anrechnung von nicht-bestandenen Prüfungsleistungen wird zum Wintersemester 2020/21 wie folgt modifiziert:

a) Es besteht keine Pflicht zur Teilnahme an der ersten Wiederholungsprüfung zu Modulen des SoSe 2020. Entsprechend der Prüfungsordnung muss die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres erfolgen. Bei Prüfungsteilnahme zählt diese Leistung.
b) im Wintersemester 2020/21 gelten wieder die in der PO festgelegten Normalbedingungen: nicht-bestandene Prüfungsleistungen werden gewertet.
c) bei einem Erstversuch (mdl. Prüfungen) zu Modulen des SoSe 2020, an dem ein Teil der Studierenden bereits vor dem 1.10.2020 geprüft wurde, wird die nicht-bestandene Prüfungsleistung nicht angerechnet.